Umschulung über die Rentenversicherung: Voraussetzungen, Antrag und Übergangsgeld
Du kannst deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben? Dann bezahlt oft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Umschulung. Sie übernimmt die Kosten und zahlt dir Übergangsgeld. Hier erfährst du, wann die DRV zuständig ist, wie der Antrag läuft und worauf du achten solltest.
Was Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind
Die Umschulung über die Rentenversicherung gehört zur beruflichen Rehabilitation. Im Gesetz heißt sie Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, kurz LTA. Ziel ist, dass du trotz gesundheitlicher Einschränkung dauerhaft arbeiten kannst.
Eine Umschulung ist nur eine von mehreren LTA. Oft versucht die DRV zuerst, deinen Arbeitsplatz zu erhalten. Dazu zählen technische Hilfen, ein angepasster Arbeitsplatz, Kraftfahrzeughilfe oder Hilfe bei der Jobsuche. Erst wenn das nicht reicht, kommt eine Aus- oder Weiterbildung infrage.
Bei der Auswahl zählen laut § 49 SGB IX deine Eignung, deine Neigung, deine bisherige Tätigkeit und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Wann die Rentenversicherung zuständig ist
Zwei Arten von Voraussetzungen müssen erfüllt sein: persönliche und versicherungsrechtliche.
- Persönlich (§ 10 SGB VI): Deine Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder schon gemindert. Die Umschulung muss voraussichtlich helfen, dass du wieder dauerhaft arbeiten kannst.
- Versicherungsrechtlich (§ 11 SGB VI): Du hast die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Dazu zählen nicht nur Beitragsjahre, sondern zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.
- Alternativ: Du beziehst eine Rente wegen Erwerbsminderung. Oder ohne die Leistung müsste die DRV dir eine solche Rente zahlen. Oder die LTA schließt direkt an eine medizinische Reha der DRV an und ist für deren Erfolg nötig.
Ausgeschlossen sind nach § 12 SGB VI unter anderem Beamtinnen und Beamte und Menschen, die eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben.
Die Wartezeit von 15 Jahren ist laut DRV die Voraussetzung, die am häufigsten erfüllt ist. Wie viele Jahre du hast, steht in deinem Versicherungsverlauf.
Rentenversicherung, Arbeitsagentur oder Berufsgenossenschaft?
Für berufliche Reha gibt es mehrere Träger. Wer zahlt, hängt von deiner Situation ab.
| Situation | Zuständig ist meist |
|---|---|
| Krankheit oder Behinderung, 15 Jahre Versicherungszeit oder eine der Ausnahmen | Deutsche Rentenversicherung |
| Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
| Gesundheitliche Gründe, aber Voraussetzungen der DRV nicht erfüllt, etwa weil du jung bist | Agentur für Arbeit (Reha-Beratung) |
| Ohne gesundheitliche Gründe | Agentur für Arbeit mit Bildungsgutschein |
Du musst die Zuständigkeit nicht selbst klären. Nach § 14 SGB IX prüft der Träger, bei dem dein Antrag eingeht, innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Wenn nicht, leitet er den Antrag sofort weiter und informiert dich. Es gibt also keinen falschen Antrag.
Ohne gesundheitlichen Grund läuft die Förderung über die Umschulung bei der Arbeitsagentur und den Bildungsgutschein.
Der Antrag Schritt für Schritt
- 1Mit dem Arzt sprechen
Lass dir bestätigen, welche Tätigkeiten du nicht mehr ausüben kannst. Deine Ärztin oder dein Arzt füllt den Befundbericht S0051 aus. Laut DRV ist er für eine schnelle Bearbeitung nötig. - 2Reha-Fachberatung nutzen
Die DRV hat eigene Reha-Fachberaterinnen und -berater. Sie begleiten dich vom Antrag bis zum neuen Job. Termine bekommst du über deinen Rentenversicherungsträger oder das kostenlose Servicetelefon 0800 1000 4800. - 3Antrag stellen
Du stellst den Antrag G0100 mit der Anlage G0130 für berufliche Reha. Das geht online, bei Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV, bei Krankenkassen oder Versicherungsämtern. LTA gibt es nur auf Antrag. - 4Eignung klären
Oft folgt eine Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung, etwa in einem Berufsförderungswerk. Dort testest du über einige Tage bis Wochen, welche Berufe zu dir und deiner Gesundheit passen. - 5Bescheid erhalten
Ohne Gutachten soll der Träger nach § 14 SGB IX innerhalb von drei Wochen entscheiden. Mit Gutachten gilt eine Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang. Oft gibt es erst eine Bewilligung dem Grunde nach, die konkrete Umschulung folgt später. - 6Umschulung beginnen
Die DRV meldet dich bei der Einrichtung oder dem Betrieb an. Reisekosten und Kinderbetreuung musst du vor Beginn beantragen.
Bist du mit dem Bescheid nicht einverstanden, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz. Der Widerspruch ist kostenlos.
Welche Berufe bei einer Umschulung infrage kommen
Eine feste Liste gibt es nicht. Der neue Beruf muss zu deiner Gesundheit passen. Fachleute sagen dazu leidensgerecht. Außerdem brauchst du die Eignung, und es muss Stellen geben.
Häufig sind Berufe mit wenig körperlicher Belastung. Ein Berufsförderungswerk wie das in Köln bietet zum Beispiel kaufmännische Berufe, IT-Berufe, Bauzeichner und Berufe im Gesundheitswesen an. Ob ein Beruf für dich passt, entscheidet sich aber immer im Einzelfall.
- Berufsförderungswerk: spezialisierte Einrichtung mit medizinischer und psychologischer Begleitung, teils mit Unterkunft. Die meisten Umschulungen dauern dort etwa 24 Monate und enden mit IHK- oder HWK-Prüfung.
- Betriebliche Umschulung: du lernst in einem normalen Betrieb, meist begleitet durch einen Bildungsträger.
- Teilqualifizierung: kürzere Kurse ohne Kammerabschluss, etwa 6 bis 12 Monate, wenn eine volle Umschulung nicht passt.
Kauffrau / Kaufmann für Büromanagement
Büroabläufe organisieren, Kunden betreuen, Rechnungen bearbeiten.
Gesundheit & PflegeKauffrau / Kaufmann im Gesundheitswesen
Abrechnung, Verwaltung und Abläufe in Klinik und Praxis steuern.
Wirtschaft & VerwaltungIndustriekauffrau / Industriekaufmann
Einkauf, Vertrieb und Kosten in Industriebetrieben steuern.
IT & DigitalesFachinformatikerin / Fachinformatiker
IT-Systeme und Netzwerke einrichten, betreuen und absichern.
Handwerk & TechnikBauzeichnerin / Bauzeichner
Pläne für Gebäude, Tragwerke und Straßen am Computer erstellen.
Gesundheit & PflegeKodierfachkraft / Medizinische Kodierfachkraft
Diagnosen und Behandlungen für die Klinikabrechnung verschlüsseln.
Die Beispiele sind ohne Gewähr. Welche Berufe deine DRV bewilligt, klärst du mit der Reha-Fachberatung. Ideen sammelst du vorab im Berufe-Finder.
Wovon du während der Umschulung lebst
Während der Umschulung bekommst du Übergangsgeld. Grundlage sind 80 Prozent deines letzten regelmäßigen Bruttoverdiensts, höchstens aber dein Nettoverdienst. Davon bekommst du 68 Prozent. Mit einem Kind, für das du Kindergeld bekommst, sind es 75 Prozent. Das regelt § 66 SGB IX.
Liegt dein letzter Verdienst mehr als drei Jahre zurück, oder hattest du keinen, rechnet die DRV mit einem fiktiven Gehalt. Es richtet sich nach deiner höchsten Qualifikation, davon werden 65 Prozent angesetzt (§ 68 SGB IX). Das Ergebnis kann deutlich niedriger sein als dein früheres Gehalt.
- Lehrgangskosten: Kursgebühren, Prüfungsgebühren und Lernmittel übernimmt die DRV.
- Unterkunft und Verpflegung: wenn du für die Umschulung auswärts wohnen musst.
- Reisekosten: Fahrten zur Einrichtung, wenn die Teilnahme sonst nicht möglich wäre.
- Kinderbetreuung: gesetzlich bis 160 Euro je Kind und Monat, der Betrag wird regelmäßig angepasst.
- Sozialversicherung: Du bleibst kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Beiträge zahlt die DRV. In der Arbeitslosenversicherung bist du meist nur bei betrieblicher Umschulung versichert.
Nebenverdienst wird auf das Übergangsgeld angerechnet. Sprich einen Nebenjob deshalb vorher mit der DRV ab.
Findest du nach dem Abschluss nicht sofort eine Stelle, zahlt die DRV unter Umständen bis zu drei Monate weiter, dann mit 67 oder 60 Prozent. Voraussetzung ist, dass du dich arbeitslos meldest und kein Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten bekommst (§ 71 SGB IX).
Alter, Dauer und Ablehnung: Was du wissen solltest
Altersgrenze: Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Die DRV prüft aber, ob sich die Umschulung lohnt und du danach noch lange genug arbeiten kannst. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat 2007 entschieden, dass das Alter allein kein Ablehnungsgrund ist (Az. L 10 R 5394/06). Im Fall ging es um einen 45-Jährigen. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa weil eine kürzere Maßnahme reicht, bleibt aber möglich.
Dauer: Eine ganztägige Weiterbildung soll nach § 53 SGB IX in der Regel höchstens zwei Jahre dauern. Bei Ausbildungsberufen mit mehr als zwei Jahren Regelzeit sind es höchstens zwei Drittel davon. Länger geht nur, wenn dein Ziel anders nicht erreichbar ist.
Teilzeit: Manche Berufsförderungswerke bieten Teilpräsenz an, etwa vormittags vor Ort und nachmittags zu Hause. Frag gezielt danach, wenn deine Gesundheit oder Familie das braucht.
Ablehnung: Nicht jeder Antrag wird bewilligt. Bei der DRV Westfalen gab es 2025 rund 18.250 Bewilligungen und rund 3.750 Ablehnungen bei LTA.
Wunsch- und Wahlrecht: Nach § 8 SGB IX muss der Träger berechtigte Wünsche berücksichtigen, etwa zur Einrichtung oder zu deiner Lebenssituation. Ohne deine Zustimmung gibt es keine Leistung. Nenne deinen Wunschberuf früh und begründe ihn mit deiner Gesundheit und den Jobchancen.
Einen Überblick über alle Förderwege findest du unter Förderung.
Häufige Fragen
Wer bezahlt eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen?
Meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn du 15 Jahre Versicherungszeit hast oder eine der Ausnahmen greift. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Sonst übernimmt die Agentur für Arbeit als Reha-Träger. Du kannst den Antrag bei jedem dieser Träger stellen, er wird bei Bedarf weitergeleitet.
Wie stelle ich einen Antrag auf Umschulung bei der Rentenversicherung?
Du stellst den Antrag G0100 mit der Anlage G0130 für berufliche Reha, online oder bei einer Beratungsstelle der DRV. Dazu kommt ein Befundbericht deiner Ärztin oder deines Arztes (S0051). Am besten sprichst du vorher mit der Reha-Fachberatung der DRV.
Wie viel Geld bekomme ich während der Umschulung?
Du bekommst Übergangsgeld: 68 Prozent der Berechnungsgrundlage, mit Kind 75 Prozent. Die Grundlage sind 80 Prozent deines letzten regelmäßigen Bruttoverdiensts, höchstens dein Nettoverdienst. Kosten für Kurs, Prüfungen und Lernmittel trägt die DRV zusätzlich.
Gibt es eine Altersgrenze für eine Umschulung über die Rentenversicherung?
Nein, eine feste Grenze steht nicht im Gesetz. Die DRV prüft aber, ob sich eine zweijährige Umschulung bis zur Rente noch lohnt. Das Alter allein ist laut Rechtsprechung kein Ablehnungsgrund. Bei kurzer verbleibender Erwerbszeit kann die DRV aber andere, kürzere Hilfen für passender halten.
Was passiert beim Eignungstest der Rentenversicherung?
Bei der Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung testest du praktische Aufgaben, Lernfähigkeit und Belastbarkeit. Sie findet oft in einem Berufsförderungswerk statt und dauert einige Tage bis wenige Wochen. Am Ende steht eine Empfehlung, welche Berufe zu dir und deiner Gesundheit passen. Die Kosten trägt der Reha-Träger.
Kann ich meinen Umschulungsberuf selbst wählen?
Du hast ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX. Der Beruf muss aber zu deiner Gesundheit und Eignung passen, und es muss Stellen geben. Begründe deinen Wunsch konkret, etwa mit Stellenanzeigen aus deiner Region.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Das Gesetz sieht drei Wochen vor, wenn kein Gutachten nötig ist. Mit Gutachten soll die Entscheidung zwei Wochen nach dessen Eingang fallen. In der Praxis kommen Eignungsabklärung und die Suche nach einem Platz dazu, sodass bis zum Start oft mehrere Monate vergehen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Berufliche Rehabilitation
- Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (G0100, G0130)
- Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld
- Deutsche Rentenversicherung Westfalen: Jahresbericht 2025, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 10 SGB VI: Persönliche Voraussetzungen
- § 11 SGB VI: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- § 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen
- § 8 SGB IX: Wunsch- und Wahlrecht
- § 14 SGB IX: Leistender Rehabilitationsträger
- § 49 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 53 SGB IX: Dauer von Leistungen
- § 66 SGB IX: Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
- § 68 SGB IX: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
- § 71 SGB IX: Weiterzahlung der Leistungen
- § 74 SGB IX: Kinderbetreuungskosten
- § 84 SGG: Frist und Form des Widerspruchs
- Bundesagentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation
- Berufsförderungswerk Köln: Reha-Umschulungen (PDF)
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2007, L 10 R 5394/06 (Bericht)
Stand 21.10.2026. Verbindlich entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger. Angaben ohne Gewähr.
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